Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
Auftragnehmer
Mario Stefek, neuer Selbständiger, auftretend unter der Bezeichnung ms-digital
Eva-Maria-Mazzucco-Platz 2, 1220 Wien, Österreich
UID: ATU76374148
Telefon: +43 660 8640360
E-Mail: mario@ms-digital.at
Im Folgenden „ms-digital“. Die andere Vertragspartei wird „Auftraggeber“ genannt.
1. Geltungsbereich und Leistungsgegenstand
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Vereinbarungen zwischen ms-digital als neuem Selbständigen und dem Auftraggeber. Sie gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber nach Zugang nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, widerspricht. Dasselbe gilt für spätere Ergänzungen und Änderungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn ms-digital sie ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. Mündliche Zusagen binden nur, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt sind.
1.2 Alle Absprachen zur Durchführung eines Auftrags sind schriftlich festzulegen. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und Zusatzabreden werden erst mit Schriftform wirksam.
1.3 Die Bedingungen gelten auch für spätere Aufträge desselben Auftraggebers, ohne dass es jeweils einer neuen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
1.4 ms-digital erbringt selbständige, geistig-schöpferische, konzeptionelle, beratende und gestalterische Leistungen, insbesondere in Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Grafik, Medien- und Webgestaltung sowie in der digitalen Umsetzung und Programmierung. Der genaue Umfang ergibt sich aus Briefings, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Projektvereinbarungen, Beilagen und Leistungsbeschreibungen.
1.5 Zur Erfüllung des Auftrags darf ms-digital auch KI-gestützte Werkzeuge und Verfahren einsetzen. Dafür ist keine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
2. Vertragsgrundlagen und Änderungen
2.1 Neben der Projektvereinbarung und ihren Beilagen bildet das schriftlich übergebene Briefing die Arbeitsgrundlage. Ein mündlich oder telefonisch erteiltes Briefing gilt ebenfalls als Vertragsbestandteil.
2.2 Jede Änderung oder Erweiterung der Vereinbarung oder ihrer Grundlagen bedarf der Schriftform. Mehrkosten daraus trägt der Auftraggeber.
2.3 Gesprächsprotokolle von ms-digital werden verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt, längstens innerhalb von zwei Werktagen, widerspricht.
2.4 Ein Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ihn schriftlich (etwa per E-Mail oder Brief) erteilt oder ihn mündlich erteilt und ms-digital ihn schriftlich bestätigt. Die schriftliche Freigabe einer Kostenzusammenstellung genügt als Auftragserteilung.
2.5 Angebote sind freibleibend und gelten längstens vier Wochen ab Ausstellungsdatum.
2.6 Höhere Gewalt berechtigt ms-digital, den Zeitplan um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufphase zu verschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers entsteht daraus nicht, auch wenn dadurch für den Auftraggeber wesentliche Termine oder Anlässe entfallen.
3. Urheberrecht und Nutzungsbewilligung
3.1 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber für die vertraglich festgelegte Dauer und im vertraglich festgelegten Umfang Nutzungsrechte an den im Auftrag entstandenen Arbeitsergebnissen. Eigentum an den Werken geht nicht über. Soweit nach österreichischem Urheberrecht möglich, gilt die Einräumung für die Nutzung im Gebiet der Republik Österreich. Fehlt eine abweichende Absprache, wird nur eine einfache, nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung erteilt. ms-digital darf Entwürfe und Vervielfältigungen auch bei einer ausschließlichen Bewilligung stets für die eigene Darstellung verwenden. Eine Nutzung außerhalb Österreichs bedarf einer schriftlichen Regelung im Auftrag oder einer gesonderten schriftlichen Zusatzvereinbarung. Solange Arbeiten bei Vertragsende nicht bezahlt sind, verbleiben die Nutzungsrechte – vorbehaltlich anderer Abreden – bei ms-digital. Anregungen, Ideen oder Hinweise des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.
3.2 Die im Auftrag entstandenen Ergebnisse gelten als persönlich-geistige Schöpfungen und sind urheberrechtlich geschützt. Die Parteien vereinbaren diesen Schutz auch dann, wenn die gesetzliche Werkhöhe im Einzelfall nicht erreicht sein sollte.
3.3 ms-digital darf auf Vervielfältigungsstücken in analoger und digitaler Form als Urheber genannt werden, entwickelte Materialien branchenüblich kennzeichnen und den Auftrag für die eigene Darstellung verwenden. Auch nach Einräumung einer ausschließlichen Bewilligung bleibt ein unbefristetes Recht zur eigenen Nutzung bestehen. In Medien und auf eigenen Kanälen, insbesondere im Internetauftritt, darf mit Name oder Logo des Auftraggebers auf die erbrachte Leistung und die Zusammenarbeit hingewiesen werden. Soweit Materialien urheberrechtlich geschützt sind, besteht Anspruch auf Urhebernennung. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss dieser Kennzeichnung und der eigenen Darstellung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
3.4 Will der Auftraggeber formale Schutzrechte an Entwürfen, Reinzeichnungen oder sonstigen Ergebnissen in ein amtliches Register eintragen lassen, braucht er zuvor die schriftliche Zustimmung von ms-digital.
3.5 Weder der Auftraggeber noch von ihm beauftragte Dritte dürfen Originalarbeiten oder Reproduktionen verändern. Jede Nachahmung, auch in Teilen, ist unzulässig. Bei Verstoß schuldet der Auftraggeber ein zusätzliches Entgelt von mindestens dem Zweieinhalbfachen des ursprünglich vereinbarten Honorars.
3.6 Die Weitergabe eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen sind, soweit sie nicht schon im Erstauftrag geregelt sind, gesondert zu vergüten und bedürfen der Zustimmung von ms-digital.
3.7 ms-digital kann Auskunft über Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung verlangen.
4. Entgelt und Zahlung
4.1 Maßgeblich ist das in der Vereinbarung oder in der Auftragsbestätigung festgelegte Entgelt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nach Auftragserteilung die Hälfte des Rechnungsbetrags als Teilzahlung fällig. Die zweite Hälfte wird mit Abnahme der fertigen Leistung fällig, hilfsweise vier Wochen nach Übergabe, wenn der Auftraggeber keine konkreten Abnahmehindernisse benennt. Bei Überschreitung der Zahlungstermine kann ms-digital ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Verzugszinsen im unternehmerischen Verkehr verlangen; diese bemessen sich nach dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich des gesetzlich vorgesehenen Aufschlags. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
4.2 Zieht sich die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum, darf ms-digital bereits erbrachte Teilleistungen gesondert abrechnen. Diese Teilleistungen müssen für den Auftraggeber noch nicht unmittelbar verwendbar sein und können intern als Arbeitsgrundlage vorliegen.
4.3 Vorlagen, Entwürfe und Skizzen, die dem Auftraggeber vorgelegt werden, sind vergütungspflichtig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4.4 Wird später oder in größerem Umfang genutzt als ursprünglich vorgesehen, darf ms-digital die Nutzungsvergütung nachträglich in Rechnung stellen bzw. die Differenz zur höheren Nutzungsvergütung verlangen.
4.5 Mitwirkung oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers mindert das Entgelt nicht. Abzüge sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.6 Abgestimmte Reisekosten und Spesen im Zusammenhang mit dem Auftrag sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
4.7 Änderungen fertiger Werke oder Websites, Überarbeitungen von Reinzeichnungen, Druckbegleitung, Qualitätsprüfungen und vergleichbare Tätigkeiten gelten als Sonderleistungen und werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Fehlt eine schriftliche Sondervereinbarung, gilt der zum Leistungszeitpunkt aktuelle Stundensatz von ms-digital.
4.8 Ändert oder bricht der Auftraggeber Aufträge oder Arbeiten ab oder ändern sich die Voraussetzungen der Leistungserstellung, ersetzt er ms-digital alle dadurch entstehenden Kosten und hält ms-digital von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten schad- und klaglos.
4.9 Verzögert sich die Durchführung allein aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – etwa ausbleibende Teilzahlungen, verspätete Unterlagen oder ausbleibende Freigaben –, erhöht sich der Nettoauftragswert um dreißig Prozent bei einem Monat Verzug und um fünfundsiebzig Prozent bei drei Monaten Verzug. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche vorbehalten.
4.10 Tritt der Auftraggeber vor Beginn der Arbeit vom Auftrag zurück, berechnet ms-digital folgende Anteile des ursprünglich vereinbarten Honorars als Stornobetrag: bis sechs Monate vor Beginn zehn Prozent, von sechs bis drei Monate vor Beginn fünfundzwanzig Prozent, von drei Monaten bis vier Wochen vor Beginn fünfzig Prozent, von vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn achtzig Prozent, ab zwei Wochen vor Beginn einhundert Prozent.
4.11 Eine neuerliche oder erweiterte Nutzung verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung.
4.12 Alle genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Zusätzlicher Aufwand
5.1 Nicht vorhersehbarer Mehraufwand ist abzustimmen und gegebenenfalls nachzuvergüten.
6. Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber stellt ms-digital zu Beginn der Umsetzungsphase unentgeltlich alle benötigten Daten und Unterlagen zur Verfügung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Inhalte sind in elektronisch verarbeitbarer Form zu liefern. ms-digital gibt geeignete Dateiformate bekannt. Andere Formate lösen gesondert zu vergütende Konvertierung aus. Arbeitsunterlagen werden sorgfältig behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur für den jeweiligen Auftrag verwendet.
6.2 Beauftragt der Auftraggeber im selben Vorhaben andere Selbständige oder Unternehmen, erfolgt dies nur nach Abstimmung und im Einvernehmen mit ms-digital.
6.3 Mit Genehmigung, Abnahme oder Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild; insoweit entfällt die Haftung von ms-digital. Der Auftraggeber prüft übergebene Unterlagen auf gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter. Fehlt ihm die Berechtigung zur Verwendung oder Weitergabe, hält er ms-digital von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos und ersetzt entstandene Schäden. ms-digital haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung, insbesondere nicht im Lauterkeits- und Kennzeichenrecht. Der Auftraggeber prüft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit und teilt Zweifel schriftlich mit.
6.4 Der Auftraggeber sorgt für die Einhaltung geltender Vorschriften, namentlich des Straf-, Datenschutz-, Persönlichkeits-, Telekommunikations- und Lauterkeitsrechts.
7. Eigentum, Dateien, Domains und Konten
7.1 Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Rohdaten oder offene Arbeitsdateien.
7.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, bleibt ms-digital wirtschaftlicher Eigentümer und rechtlicher Inhaber der eingerichteten Domains, Websites und Konten. Kommunikations- und Marketingmaßnahmen des Auftraggebers laufen auf Konten von ms-digital. Leistungen auf fremden Konten erbringt ms-digital nicht.
7.3 Nach Vertragsende kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen die von ms-digital betriebenen Domains oder Konten entgeltlich übernehmen. Mündliche Nebenabreden bestehen dazu nicht; Abweichungen bedürfen der Schriftform. ms-digital darf Konten, Domains und erstellte Websites nach Ablauf der Frist löschen oder veräußern. Der Auftraggeber überträgt ms-digital insoweit die erforderlichen persönlichen und gewerblichen Rechte, einschließlich Foto- und Videoaufnahmen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten und umgesetzten Maßnahmen trägt der Auftraggeber, insbesondere im Lauterkeits-, Urheber- und besonderen Kommunikationsrecht. ms-digital weist auf bekannte rechtliche Risiken hin. Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt, obwohl Bedenken mitgeteilt wurden, hält der Auftraggeber ms-digital von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Solche Bedenken sind unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich festzuhalten. Hält ms-digital eine fachkundige lauterkeitsrechtliche Prüfung für erforderlich, trägt der Auftraggeber nach Abstimmung deren Kosten.
8.2 ms-digital haftet nicht für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers in veröffentlichten Materialien und nicht dafür, dass Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzepte oder Entwürfe patent-, urheber- oder kennzeichenrechtlich schutz- oder eintragungsfähig sind.
8.3 ms-digital haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, einschließlich des Handelns beigezogener Personen. Die Haftung ist der Höhe nach auf das aus dem jeweiligen Auftrag resultierende einmalige Entgelt beschränkt. Haftung für Folgeschäden aus mangelhafter Vertragserfüllung ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten verletzt sind, deren Einhaltung den Vertragszweck erst ermöglicht. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
8.4 Für Leistungen Dritter, etwa die Nutzung einer Domain, übernimmt ms-digital keine Gewähr dauerhafter Verfügbarkeit. Maßgeblich sind die Regeln der jeweiligen Vergabestellen. Für Angebote fremder Anbieter wird nicht gehaftet.
8.5 Für den Inhalt erstellter Kommunikationsmittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich, insbesondere bei Websites mit Content-Management-System, die der Auftraggeber selbst betreut.
8.6 Für Software Dritter, insbesondere Open-Source-Software, übernimmt ms-digital keine Haftung. Es gelten die jeweiligen Herstellerbedingungen.
8.7 Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung beigezogener Personen.
9. Verwertungsgesellschaften und Sozialabgaben
9.1 Der Auftraggeber führt allenfalls anfallende Entgelte an Verwertungsgesellschaften, etwa AKM oder austro mechana, selbst ab. Verauslagt ms-digital solche Beträge, erstattet der Auftraggeber sie gegen Nachweis, auch nach Vertragsende.
9.2 Werden künstlerische, konzeptionelle oder beratende Leistungen an natürliche Personen vergeben, können sozialversicherungs- oder fondsrechtliche Pflichten entstehen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Anmeldung und Abfuhr. Solche Beträge dürfen nicht von der Rechnung von ms-digital abgezogen werden.
10. Präsentationen
10.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht ms-digital ein angemessenes Entgelt zu, das zumindest den eigenen Aufwand sowie sämtliche Fremdleistungen deckt.
10.2 Kommt nach der Präsentation kein Auftrag zustande, bleiben die Präsentationsunterlagen Eigentum von ms-digital. Auf Verlangen sind sie unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber darf sie nicht weiterverwenden, bearbeiten, weitergeben, veröffentlichen oder vervielfältigen.
11. Beiziehung Dritter
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ms-digital beigezogene Personen während der auf den Vertragsabschluss folgenden zwölf Monate weder unmittelbar noch mittelbar ohne Mitwirkung von ms-digital mit Vorhaben zu betrauen.
12. Arbeitsmaterial und digitale Zwischenergebnisse
12.1 Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die intern bei ms-digital entstehen, verbleiben dort. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht. Mit Zahlung des Honorars wird die vereinbarte Leistung geschuldet, nicht die Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen oder Produktionsdaten.
13. Medienschaltung
13.1 Planungen zur Platzierung von Kommunikationsmaßnahmen erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage zugänglicher Informationen und öffentlich verfügbarer Marktdaten. Einen bestimmten Erfolg schuldet ms-digital nicht.
13.2 Bei umfangreichen Fremdleistungen darf ms-digital nach Absprache einen Anteil der Fremdkosten vorab in Rechnung stellen und die Buchung erst nach Zahlungseingang vornehmen. Für einen verpassten Schalttermin infolge verspäteter Zahlung wird nicht gehaftet; ein Schadenersatzanspruch entsteht daraus nicht.
14. Farbwiedergabe und Bildvorlagen
14.1 Bildschirmfarben (RGB) weichen von Druckfarben (CMYK) und von unterschiedlichen Bedruckstoffen ab. Solche Abweichungen sind üblich und hinzunehmen. Ein farbverbindliches Proof kann gegen gesondertes Entgelt erstellt werden. Abbildungen in Unterlagen oder im Internet sind unverbindlich; tatsächliches Erscheinungsbild und Farbwirkung können abweichen.
15. Fertigstellungstermine und Mitwirkung
15.1 Die vereinbarte Fertigstellung setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Zugangsdaten, Materialien, Unterlagen, Dokumente, Fotos, Videos und sonstigen Inhalte vollständig und unverzüglich übermittelt und keine Verzögerungen auf seiner Seite eintreten.
15.2 Verzögerungen durch unvollständige oder verspätete Mitwirkung – insbesondere fehlendes Feedback, unvollständige Unterlagen oder verspätete Zugangsdaten – können den Fertigstellungstermin verschieben. Eine Haftung von ms-digital für solche Verzögerungen ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
15.3 Sieht das Angebot einen verbindlichen Termin für das Kick-off- bzw. Discovery-Gespräch als Voraussetzung der zugesagten Frist vor, hat dieses Gespräch spätestens bis zum dort genannten Datum stattzufinden. Eine frühere Durchführung ist erwünscht. Fehlt ein fixer Termin, wird der Start einvernehmlich unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten festgelegt.
15.4 Der Auftraggeber wirkt aktiv und fristgerecht mit und stellt benötigte Unterlagen, Zugangsdaten und Inhalte auf erste Anforderung unverzüglich bereit. Kommt er dem nicht oder nicht rechtzeitig nach, darf ms-digital das Vorhaben bis zur Nachholung pausieren oder nach eigenem Ermessen als abgeschlossen behandeln. Im zweiten Fall entfällt der Anspruch auf eine kostenfreie Feedbackrunde.
16. Laufzeit, Beendigung und Folgen
16.1 Eine Vereinbarung über eine einmalige Leistung endet mit Fertigstellung durch ms-digital. Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Stornoregelung in Punkt 4.10 jederzeit kündigen. ms-digital darf dann erbrachte Leistungen vollständig abrechnen und für noch nicht erbrachte Leistungen das vereinbarte Entgelt verlangen, vermindert um ersparte Aufwendungen. Stattdessen können pauschal fünfzehn Prozent des auf den offenen Teil entfallenden Entgelts verlangt werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
16.2 Bei wiederkehrenden Leistungen (etwa laufende Betreuung, Sichtbarkeit im Netz oder Anzeigenbegleitung) beträgt die Mindestlaufzeit, soweit nichts anderes vereinbart ist, zwölf Monate. Wird nicht zum fünfzehnten des letzten Vertragsmonats gekündigt, verlängert sich die Vereinbarung um jeweils drei Monate und bleibt jeweils bis zum fünfzehnten eines Monats kündbar. Eine Vereinbarung auf unbestimmte Zeit kann von beiden Seiten mit dreimonatiger Frist zum Monatsende beendet werden.
16.3 Das Recht zur sofortigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
17. Meinungsverschiedenheiten
17.1 Vor einem Gerichtsverfahren ist ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchzuführen. Bei Streit über Qualität oder Honorare können externe Gutachten eingeholt werden, um eine Einigung zu erleichtern. Die Kosten tragen beide Seiten je zur Hälfte.
18. Daten und Vertraulichkeit
18.1 ms-digital darf Kontaktdaten des Auftraggebers automationsunterstützt verarbeiten.
18.2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und vergleichbare Schriftstücke von ms-digital dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an Mitbewerber.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Der Auftraggeber darf Ansprüche aus der Vereinbarung nicht abtreten.
19.2 Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
19.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und, soweit anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmern ist Wien. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich oder verlegt er Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland, gilt ebenfalls Wien.
19.4 Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder wird sie es später, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Bestimmung, die dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten.
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